Kinderschutz

Justizministerin Uta-Maria Kuder: "Forderung nach "erweitertem Führungszeugnis" wird bereits zum 1. Mai 2010 Realität!"

Mit Blick auf die in der aktuellen Diskussion um den Runden Tisch zur Aufklärung von Missbrauchsfällen an Kindern und Jugendlichen wiederholt gestellte Forderung nach einem "erweiterten Führungszeugnis" stellte Mecklenburg-Vorpommerns Justizministerin Uta-Maria Kuder (CDU) fest, dass der Gesetzgeber hier bereits tätig gewesen sei.

26.04.2010

Uta-Maria Kuder: "Offensichtlich hat noch niemand bemerkt, dass die Forderung nach einem erweiterten Führungszeugnis längst erfüllt ist und am 1. Mai 2010 in Kraft tritt. Mit diesem Tag wird der lange Weg zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen in entscheidendem Maß vorankommen."

"Kernpunkt des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregisters," so Ministerin Kuder weiter, "ist die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für Personen, die beruflich oder ehrenamtlich kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen. So können Arbeitgeber, Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Schulen, Kindergärten, Sportvereine für Kinder die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Potentielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer oder Bademeister beschäftigt werden." 

Im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes werden künftig sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in das erweiterten Führungszeugnis aufgenommen. Bislang wurden Verurteilungen wegen bestimmter Sexual- und Missbrauchsverfahren erst ab einer Mindeststrafe in das Führungszeugnis aufgenommen. So fielen Freiheitsstrafen von nicht mehr als drei Monaten und Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen "durch das Raster".

"Damit berücksichtigte das Bundeszentralregistergesetz im Bereich des Führungszeugnisses bisher nur unzureichend die Anforderungen der bestehen gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz," erläutert Ministerin Kuder. "Nunmehr wird es entscheidend darauf ankommen, dass alle Institutionen, die im kinder- oder jugendnahen Bereich tätig sind, von den neuen Möglichkeiten auch Gebrauch machen. Hierauf sollten die zuständigen Ministerien hinwirken."

Information: 

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jede Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Künftig wird sichergestellt, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Quelle: Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern

ik

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