Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

Hilfsmittelversorgung für Kinder und Jugendliche – trotz Gesetzesänderung noch kein Durchbruch

Trotz der Änderung im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, die eine schnellere Hilfsmittelversorgung für Kinder mit Behinderungen ermöglichen sollte, zeigen Studien, dass sich die Praxis kaum verbessert hat. Krankenkassen lehnen Verordnungen oft weiterhin ab, trotz Empfehlungen von spezialisierten Zentren.

18.02.2026

Für Eltern behinderter und chronisch kranker Kinder und Jugendlicher, die im Alltag auf Hilfsmittel angewiesen sind, kam die Änderung im Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) vor einem Jahr einer frohen Botschaft gleich. Die Krankenkassen müssen seitdem bei Hilfsmittelanträgen insbesondere auch für Kinder und (junge) Menschen mit komplexen Behinderungen oder speziellen Versorgungsbedarfen nicht mehr immer selbst prüfen, ob ein Hilfsmittel „erforderlich“ ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass ein Hilfsmittel zuvor von spezialisierten medizinischen Einrichtungen explizit verordnet wurde. Konkret heißt das: Wenn Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) oder Medizinische Zentren für Erwachsene mit Behinderungen (MZEB) innerhalb von drei Wochen vor Antragstellung eine Empfehlung für die Verordnung eines benötigten Hilfsmittels abgegeben haben, gilt die medizinische Indikation als gegeben. Die Krankenkassen dürfen dann nicht mehr – wie zuvor –diese Verordnung nochmals durch den Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen. Die Genehmigung kann von den Kassen lediglich noch in Ausnahmefällen bei offensichtlich mangelnder Plausibilität in Zweifel gezogen oder gar widerrufen werden.

Mit dieser Gesetzeserweiterung sollten bürokratische Barrieren beseitigt, das Vertrauen in die Fachkompetenz von spezialisierten Ärzt*innen gesteigert und eine schnellere Hilfsmittelversorgung für Kinder und Erwachsene, die diese tatsächlich benötigen, sichergestellt werden. Um Zweifel von vorneherein auszuräumen, werden die SPZ bei Hilfsmittelverordnungen dazu angehalten, zur Begründung ein besonderes Formular, die “Qualifizierte Verordnung”(QVO) zu nutzen. Dabei muss in jeden Fall der Bedarf unmissverständlich definiert werden.
Dazu gehört, das Hilfsmittel klar zu bezeichnen, stets auf das Kind bezogene spezifische und nicht nur pauschale Begründungen anzugeben und immer auch einen aktuellen Bezug zur laufenden Behandlung herzustellen, erläutert Dr. Mona Dreesmann, Leiterin der AG Hilfsmittel in der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) und eine der Initiatorinnen des Aktionsbündnisses bedarfsgerechte Hilfsmittelversorgung.

Versorgungspraxis hat sich kaum verbessert

Soweit die Gesetzeslage und die Theorie. Doch wie sieht es nun ein Jahr später in der Praxis aus? Beim jüngsten Round-Tabel-Gespräch mit allen an der Hilfsmittelversorgung Beteiligten wurde deutlich, dass die Krankenkassen ihre Vorgehensweise mit ihren zum Teil strikten Ablehnungen selbst nach eindeutig begründeten Verordnungen durch ein SPZ noch nicht spürbar geändert haben. Dieser Trend wurde auch durch die Ergebnisse einer Studie des SPZ in Bonn mit dem Titel „Hilfsmittelversorgung von Kindern und Jugendlichen nach der Gesetzesänderung - eine Bestandsaufnahme“ bestätigt.

Dabei stellte sich heraus, dass sich trotz der Gesetzesänderung die Verordnungspraxis für die meisten befragten Eltern kaum oder gar nicht verbessert und für einen kleineren Teil sogar noch verschlechtert hat. Für Mona Dreesmann ist dieser Status-Quo daher noch „in keiner Weise zufriedenstellend.“ Auch die Bundestagsabgeordnete Emmi Zeulner (CSU) räumte bei der DGSPJ-Klausurtagung 2026 in Berlin ein, dass die neue Hilfsmittelverordnung aus politischer Sicht nicht so funktioniert, „wie wir uns das vorgestellt haben.“ Auch sie bekomme immer wieder zu hören, dass es weiter Ablehnungen gebe, obwohl die Verordnungen von einem SPZ ordnungsgemäß ausgestellt worden sind.

Sollte sich die Bewilligungspraxis in den nächsten Wochen nicht eindeutig verbessern, ist es wahrscheinlich notwendig, das Gesetz noch einmal „nachzuschärfen“. Studien belegen, so Mona Dreesmann, dass eine reibungslose frühe Versorgung auch ökonomisch Sinn ergibt. Allerdings müssten die Bestimmungen dann auch so angepasst werden, dass die Kassen das Gesetz nicht mehr – zum Beispiel aus wirtschaftlichen Gründen – aushebeln können. Dabei, so Dreesmann, sei es heute schon so, dass die Ärztinnen und Ärzte in den SPZ in der Regel immer versuchten, das wirtschaftlichste Hilfsmittel zu verordnen. Dies bekräftigt auch DGSPJ-Präsident Volker Mall. Dennoch räumt auch er ein, dass bei der Bewilligung von Hilfsmittel-Verordnungen gerade bei Kindern noch viel Luft nach oben sei. Dies müsse nun rasch verbessert werden, da eine „hochgradige Hilfsmittelversorgung definitiv Geld spart.“

Für Eltern und die Öffentlichkeit gibt es in verständlicher Sprache ein Handout (PDF: 3,82 MB, extern), wie sie Hilfsmittel leichter bekommen können.

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin (DGSPJ) e.V. vom 12.02.2026

Redaktion: Christin Jauch