Jugendpolitik
Gesetzliche Verbesserungen bei Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg konsequent umsetzen
Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die gesetzlichen Verbesserungen bei der Kinder- und Jugendbeteiligung in Baden-Württemberg. Die entsprechende Änderung der Gemeindeordnung tritt morgen (01.12.2015) in Kraft. Demnach sollen Kinder und müssen Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligt werden.
30.11.2015
"Mit dieser Änderung der Gemeindeordnung verbessert sich die Rechtslage ganz eindeutig, die mit einer Kann-Bestimmung für Jugendliche bisher wesentlich unverbindlicher gefasst war. Kommunen müssen zukünftig Jugendliche bei vielen Dingen zwingend beteiligen. Bezüglich der Kinder ist das leider etwas eingeschränkt. Jetzt müssen die Kommunen in Baden-Württemberg diese neue Vorschrift mit Leben füllen. Dabei können sie von den guten Erfahrungen profitieren, die beispielsweise in Schleswig-Holstein mit der verpflichtenden Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemacht werden", betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.
"Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes wäre es wünschenswert gewesen, dass es keine Unterscheidung von Kindern und Jugendlichen gibt, sondern die Muss-Regelung auch für Kinder gilt. Schließlich haben wir eine solche Unterscheidung auch nicht in der UN-Kinderrechtskonvention", so Lütkes weiter. "Die Beteiligung darf sich jetzt nicht in der Einrichtung von Jugendgemeinderäten erschöpfen. Diese Räte sind nur eine von vielen Möglichkeiten. Wichtig ist zudem, dass die Beteiligungsprozesse kindgerecht bzw. jugendgerecht ablaufen. Kinder- und Jugendbeteiligung erfordert andere Verfahren als bei Erwachsenen und gelingt dann am besten, wenn die Kinder und Jugendlichen im Beteiligungsprozess von entsprechend ausgebildeten Moderatorinnen und Moderatoren begleitet werden."
Um mehr Rechtssicherheit in der Frage zu haben, was Kinder- und Jugendinteressen sind, hätte eine Konkretisierung im Gesetzestext Unsicherheiten und Fehlinterpretationen ausschließen können. Nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes sind Interessen von Kindern und Jugendlichen insbesondere dann berührt, wenn ein Vorhaben oder eine Planung Einrichtungen für Kinder oder Jugendliche zumindest mitbetrifft. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es um Einrichtungen geht, die von Kindern oder Jugendlichen in besonderer Weise genutzt werden, zum Beispiel Schwimmbäder und Badeplätze, Sportanlagen, Fahrradwege, Schulen, Schulhöfe, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spiel- und Bolzplätze oder Parkanlagen. Das gilt aber auch, wenn im Rahmen von räumlichen Fachplanungen, wie zum Beispiel der Bauleit-, Verkehrs- und Freiraumplanung, öffentliche Freiräume mitbetroffen sind, in denen sich Kinder oder Jugendliche aufhalten und aktiv werden, beispielsweise Brachen, Siedlungsränder, Straßenräume, Baulücken, Grünanlagen oder Plätze.
Quelle: Deutsches Kinderhilfswerk vom 30.11.2015.
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