Bildung
Bestehende Regelungen sichern Schulunterricht für Kinder in Erziehungshilfeeinrichtungen
In Schleswig-Holstein ist der Schulbesuch von Kindern in Erziehungshilfeeinrichtungen rechtlich gesichert. Ein Erlass von 2017 (aktualisiert 2021) regelt Anspruch, Zuständigkeiten und Verfahren. 2025 besuchten 414 Kinder aus anderen Bundesländern öffentliche Schulen, 213 erhielten alternative Beschulung. Entscheidend ist die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schulaufsicht und Trägern.
11.06.2026
„Jedes Kind hat ein Recht auf Schulunterricht. Das ist grundgesetzlich verankert. Und das gilt selbstverständlich auch für Kinder, die in Erziehungshilfeeinrichtungen leben“, betonte Bildungsministerin Dr. Dorit Stenke am 8. Mai anlässlich der Landtagsbefassung mit einer möglichen Änderung des Schulgesetzes. Die Ministerin stellte klar, dass für diese Kinder bereits ein verbindlicher Rechtsrahmen für den Besuch einer öffentlichen Schule bestehe. Unabhängig davon, ob sie ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben oder nicht. Grundlage seien das Schulgesetz sowie ein seit 2017 geltender und 2021 aktualisierter Erlass zur schulischen Integration von Kindern und Jugendlichen in Erziehungshilfeeinrichtungen. Darin seien der Anspruch auf Schulbesuch, Zuständigkeiten sowie Melde- und Eingliederungsverfahren eindeutig geregelt.
Zum 1. September 2025 besuchten 414 Kinder aus anderen Bundesländern allgemeinbildende Schulen in Schleswig-Holstein, weitere 213 Kinder wurden anderweitig beschult. Dr. Stenke hob hervor, dass neben dem verbindlichen Regelwerk, an das Schulen, Schulämter und Schulaufsichten bereits gebunden seien, das abgestimmte Zusammenwirken von Jugendhilfe, Heimaufsicht, Schulaufsicht und den Trägern der Erziehungshilfe zum Wohle der Kinder und Jugendlichen entscheidend sei. Nach Aufnahme eines schulpflichtigen Kindes prüften Schulamt und Einrichtung gemeinsam die passende Beschulung, erklärte die Ministerin. Bei Bedarf würden andere Schulplätze oder sonderpädagogische Unterstützungsangebote organisiert. „Ziel ist es immer, dem Kind so zügig wie möglich den Besuch einer öffentlichen Schule zu ermöglichen.“ In Einzelfällen könne es Gründe geben, weshalb ein Kind vorübergehend noch nicht in der Lage sei, eine öffentliche Schule zu besuchen. In solchen Fällen müsse der Einrichtungsträger anderweitigen Unterricht oder besondere pädagogische Förderung sicherstellen. Die Heimaufsicht gewährleiste dabei die Erfüllung dieses Auftrags.
Ministerin Dr. Dorit Stenke erklärte:
„Selbstverständlich haben wir alle Kinder gleichermaßen im Blick, eine Schulgesetzänderung hilft ihnen jedoch nicht. Stattdessen brauchen sie Unterstützung bei der emotionalen und sozialen Entwicklung, sensible Begleitung und individuelle Förderung. Und genau das halten wir vor.“
Quelle: Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 08.05.2026
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