Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG)
BAGFW nimmt Stellung zur Gesamtzuständigkeit SGB VIII
Das Inklusive Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (IKJHG) zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung in Deutschland besser zu unterstützen. Durch die Reform des SGB VIII sollen Barrieren abgebaut und Hilfesysteme vereinheitlicht werden, um allen jungen Menschen gleiche Chancen auf Förderung und Teilhabe zu bieten. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege (BAGFW) nimmt dazu Stellung.
08.10.2024
Aus Sicht der BAGFW stellt dieser Gesetzesentwurf zur Zusammenführung/Gesamtzuständigkeit den derzeit möglichen Kompromiss dar, um den notwendigen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe gesetzlich zu regeln. Die BAGFW begrüßt, dass die Bundesregierung somit ihr Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umsetzen will.
Die grundlegenden Weichenstellungen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes von 2021 hin zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe werden befolgt.
Politischer Konsens ist, dass es im Rahmen dieser Reform nicht zu Verschlechterungen für Kinder mit Behinderungen und ihren Eltern bzw. Sorgeberechtigten kommen darf.
Die BAGFW stellt jedoch fest, dass der vorliegende Referentenentwurf einzelne Regelungen enthält, die Verschlechterungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und deren Personensorgeberechtigten nach sich ziehen.
Aus Sicht der BAGFW bedarf es deswegen u. a. Nachbesserungen zu folgenden Punkten:
- Regelungen, die zur Leistungsbeschränkung führen können, sind zu streichen.
- Auf den Bezug auf das Wesentlichkeitskriterium einer Behinderung im Kontext der Eingliederungshilfeleistung ist zu verzichten.
- Regelungen, die eine Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe mit sich bringen, sind zu korrigieren.
- Schiedsstellenfähigkeit ist für ambulante Hilfen/Leistungen zu ermöglichen.
Weitere Informationen
BAGFW-Stellungnahme zum IKJHG-Entwurf
Quelle: Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e.V. vom 07.10.2024
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