Fördermittel

Förderung durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP)

Der Kinder- und Jugendplan des Bundes ist das wichtigste Instrument der Jugendförderung auf Bundesebene. Gefördert werden in der Regel Projekte freier Träger, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind.

Aufgaben des Kinder- und Jugendplans

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "I. Aufgaben des Kinder- und Jugendplans des Bundes (KJP)"]

(1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfegesetz – (SGB VIII) die Tätigkeit der Kinder und Jugendhilfe auf Bundesebene angeregt und gefördert werden.

(2) Die Förderung von Maßnahmen soll in allen Bereichen und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen: – Kinder- und Jugendarbeit und außerschulische Kinder- und Jugendbildung (politische Jugendbildung, kulturelle Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit im Sport, Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationale Jugendarbeit),

  • Jugendsozialarbeit und Integration,
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  •  Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,
  • weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Der KJP soll insbesondere dazu beitragen, dass

  • a) junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden und Benachteiligungen vermieden bzw. abgebaut werden,
  • b) Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützt werden,
  • c) Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden,
  • d) förderliche Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten werden.

Allgemeine Fördergrundsätze

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "III. Fördergrundsätze, 1. Allgemeine Regelungen"]

(1) Gefördert werden können im erheblichen Bundesinteresse liegende Maßnahmen nichtstaatlicher Organisationen, die für das Bundesgebiet als Ganzes von Bedeutung sind und die ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden können.

(2) Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Bundesministerium im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(3) Bei der Förderung wird die Eigenständigkeit der Zuwendungsempfänger gewahrt. Bei der Durchführung von Maßnahmen und allen diesbezüglichen Veröffentlichungen hat der Zuwendungsempfänger in geeigneter Weise auf eine Förderung durch den KJP des Bundes hinzuweisen.

(4) Die Regelungen zu den Voraussetzungen über die Förderung von Trägern der freien Kinder- und Jugendhilfe (§§ 74, 75 SGB VIII) finden entsprechende Anwendung.

(5) Die Förderung kann über ein Zentralstellenverfahren oder als unmittelbare Zuwendung erfolgen. Den Zentralstellen obliegen ein fachliches Qualitätsmanagement und die Weiterleitung von Zuwendungen. Bei der Förderung im Zentralstellenverfahren wird die Eigenständigkeit aller beteiligten Träger, Verbände und Fachorganisationen gewahrt. Als Zentralstellen können auch Länder fungieren.

Antragsverfahren

1. Termine für die Antragstellung

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "VII. Verfahren, 1. Termine der Antragstellung"]

Anträge sollen dem Bundesministerium bis zum 30. November des Vorjahres für das folgende Haushaltsjahr eingereicht werden.

2. Antragsverfahren

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "VII. Verfahren, 2. Antragsverfahren"]

(1) In den Anträgen sind die angestrebten bundeszentralen Wirkungen der geplanten Maßnahmen, die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung darzulegen.

(2) Anträge sind dem Bundesministerium mit den entsprechenden Formblättern vorzulegen, sofern der Antragsteller nicht dem Zentralstellenverfahren angeschlossen ist.

(3) Ein Träger, der sich einer Zentralstelle angeschlossen hat, legt dieser seinen Antrag vor. Die Zentralstelle reicht dem Bundesministerium Sammelanträge mit ihrer Stellungnahme ein, sofern keine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wurde. Das Gleiche gilt für die von ihr geprüften Verwendungsnachweise. Ein Träger, der sich dem Zentralstellenverfahren angeschlossen hat, darf in der Regel Zuwendungen weder direkt noch über verschiedene Zentralstellen beantragen.

3. Bewilligung und Auszahlung

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "VII. Verfahren, 3. Bewilligung und Auszahlung"]

(1) Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid gewährt.

(2) Im Zentralstellenverfahren werden die Zuwendungen der Zentralstelle bewilligt. Die bewilligten Mittel sind bei ihrer Weitergabe als Zuwendungen aus dem Kinder- und Jugendplan des Bundes zu kennzeichnen.

(3) Die Zentralstelle kann unmittelbar gegenüber dem Letztempfänger keine Verwaltungsaufwendungen geltend machen.

(4) Die Auszahlung der Mittel richtet sich nach den BNBestmittelbarer Abruf BMFSFJ. Soweit das mittelbare Abrufverfahren nicht zur Anwendung kommt, richtet sich die Auszahlung nach ANBest-P/ANBest-I.

4. Verwendungsnachweis

[Auszug aus den Richtlinien des KJP, "VII. Verfahren, 4. Verwendungsnachweis"]

4.1 Allgemeine Regelungen

(1) Die bestimmungsgemäße zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung zur Projektförderung ist mit einem Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen.

(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis nach Nr. 6 ANBest-P bzw. Nr. 7 ANBest-I.

(3) Die Regelungen der Nr. VII.4.2 und VII.4.3 sind dem Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid aufzuerlegen.

4.2 Sachbericht

Der Sachbericht ist entsprechend den Vorgaben des Bundesministeriums vorzulegen. Im Zentralstellenverfahren erstellt die Zentralstelle den Gesamtsachbericht für die ihr angeschlossenen Träger.

4.3 Zahlenmäßiger Nachweis

(1) Bei Förderung im Rahmen von Festbeträgen nach Nr. VI.2 sind die entsprechenden KJP-Formblätter sowie Beleglisten vorzulegen. Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Zuwendungsempfängers, alle Belege mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises (gem. Nr. 6.5 ANBest-P/ANBest-I) für eine eventuelle Prüfung aufzubewahren.

(2) Bei Kleinaktivitäten erfolgt die Abrechnung im Verwendungsnachweis durch zahlenmäßige Aufstellung der Ausgaben und der eingesetzten Eigenmittel mit dem entsprechenden KJP-Formblatt sowie Beleglisten.

(3) Im Übrigen sind die Einnahmen und die Ausgaben voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Beleglisten).

(4) Durch die Unterschrift bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass die Fördermittel für förderfähige Maßnahmen im Sinne des KJP verwendet worden sind, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls mit den Belegen übereinstimmen.

Richtlinien des Kinder- und Jugendplans

Auf der Website des BMFSFJ erhalten Sie die vollständige Fassung der Richtlinien des Kinder- und Jugendplans des Bundes sowie weitere Informationen zum Download:

Kinder- und Jugendplan des Bundes (PDF, 528 kB)
Formblätter des Kinder- und Jugendplans des Bundes (Excel, 426,4 kB)

Die Richtlinien zum Kinder- und Jugendplan (KJP) des Bundes werden Anlass bezogen durch Rundschreiben ergänzt bzw. erläutert (z.B. neue Personalkostenpauschalen, Verschiebung von Auszahlungszeitpunkten oder Änderungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften).  Diese richtlinienergänzenden Rundschreiben zum KJP des Bundes erhalten Sie ebenfalls auf der Website des BMFSFJ.

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Weitere Informationen zum Kinder- und Jugendplan des Bundes erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
E-Mail: poststelle@bmfsfj.bund.de
Internet:  www.bmfsfj.de

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