Magazine – Corona-Pandemie

Pflegekinderhilfe

Finanzielle Hilfen für Pflegefamilien

FAQ des DIJuF zu finanziellen Hilfen für Pflegefamilien

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. gibt Antworten auf einzelne rechtliche Fragestellungen zu finanziellen Hilfen für Pflegefamilien.

Haben auch Pflegeeltern einen Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfall, weil sie wegen Schließung von Kitas und Schulen ihre Pflegekinder rund um die Uhr selbst betreuen müssen? 

Ja, der Anspruch gilt auch für Pflegepersonen, die Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII erbringen. § 56 Abs. 1a S. 3 Infektionsschutzgesetz lautet: „Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.“ [Stand: 14.04.2020]

Besteht für Pflegeeltern, die ein Kind gem. § 33 SGB VIII in ihrer Familie aufgenommen haben, ebenfalls ein Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld in Höhe von 67% der Nettolohndifferenz?

Pflegepersonen steht dann das erhöhte Kurzarbeitergeld gem. § 105 SGB III zu, wenn es sich um ein Pflegekind iSv § 149 Nr. 1 SGB III iVm § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt. Pflegekinder in diesem Sinne sind „Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht“. Dies wird bei vielen Pflegeverhältnissen gem. § 33 SGB VIII erfüllt sein. Da dieselbe Definition auch für die Kindergeldberechtigung von Pflegeeltern gilt, wird jedenfalls in den Fällen, in denen die Pflegeeltern das Kindergeld für das Pflegekind erhalten, von einem Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld auszugehen sein. [Stand: 26.05.2020]

Haben Pflegeeltern Anspruch auf den ‚Notfall-Kinderzuschlag‘ für die in ihrem Haushalt lebenden Pflegekinder? 

Bei dem so genannten Notfall-Kinderzuschlag handelt sich um eine Erleichterung der Zugangsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag gem. § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Den Kinderzuschlag erhalten Personen „für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben“, wenn ihnen für diese Kinder das Kindergeld zusteht – wie dies bei vielen Pflegefamilien iSv § 33 SGB VIII der Fall ist. Allerdings stellt § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKKG eine weitere Bedingung auf, dass nämlich durch den Erhalt des Kinderzuschlags eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, also der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV), vermieden wird. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.6.2012 (B 4 KG 2/11 B) eindeutig ausgeführt, dass deshalb gem. § 33 SGB VIII untergebrachte Pflegekinder nicht als Kinder iSd § 6a BKGG zählen, weil deren Unterhalt über § 39 SGB VIII durch das Jugendamt sichergestellt wird und sie deshalb ohnehin nicht in den Hartz IV-Bezug rutschen könnten – unabhängig von der Zahlung oder Nichtzahlung eines Kinderzuschlags. Pflegeeltern haben daher für ihre Pflegekinder keinen Anspruch auf Kinderzuschlag und auch nicht auf den Notfall-Kinderzuschlag. Zudem zählen Pflegekinder auch nicht bei der Berechnung des nötigen und erlaubten Haushaltseinkommens für leibliche in der Familie lebende Kinder der Pflegeeltern (vgl. BSG 9.3.2016 - B 14 KG 1/15 R). [Stand: 26.05.2020]

Wer erhält den Kinderbonus, wenn das Kind gem. §§ 27, 33 SGB VIII in einer Pflegefamilie untergebracht ist? Erfolgt eine Anrechnung des Kinderbonus‘ auf das Pflegegeld?

Der Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl. 2020 I, 1512) sieht unter Art. 9 eine Ergänzung des § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz vor. Danach soll für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 EUR und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 EUR gezahlt werden. Der Kinderbonus wird für alle Kinder, für die im September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, gezahlt. Kinder, für die im September 2020 kein Kindergeldanspruch besteht, finden ebenfalls Berücksichtigung, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. In diesen Fällen erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus‘ nicht zwingend im September und Oktober 2020 und auch nicht zwingend in Teilbeträgen. Näheres zur Auszahlung der Einmalbeträge durch die Familienkassen soll nach der Verkündung des Gesetzes zeitnah durch eine Einzelweisung geregelt werden. Bei Kindern, die in einer Pflegefamilie leben, richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld für Pflegekinder unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG werden Pflegekinder, mit denen der*die Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist und die in seinen*ihren Haushalt aufgenommen worden sind, als Kinder anerkannt, sofern die Aufnahme in den Haushalt nicht zu Erwerbszwecken erfolgte. Liegen diese Voraussetzungen vor und erhalten die Pflegeeltern bereits das Kindergeld für ihr Pflegekind, so erhalten sie auch den Kinderbonus.

In Art. 11 Nr. 4 des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl. 2020 I, 1512) ist auch geregelt, dass der Kinderbonus nicht im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Abs. 6 SGB VIII zu berücksichtigen ist (vgl. dazu FAQ unter der Rubrik Kinderbonus „Wie ist der geplante Kinderbonus im Rahmen der Kostenbeteiligung gem. §§ 91 ff SGB VIII zu berücksichtigen?“) – das Pflegegeld darf also nicht um den Kinderbonus gekürzt werden.“ [Stand: 02.07.2020]

Quelle: www.dijuf.de

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