Gesetz / Verordnung
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Justiz
Strukturebene: Bund
Das Bundesministerium der Justiz stellt in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH für interessierte Bürgerinnen und Bürger nahezu das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos im Internet bereit. Die Gesetze und Rechtsverordnungen können in ihrer geltenden Fassung abgerufen werden. Sie werden durch die Dokumentationsstelle des Ministeriums fortlaufend konsolidiert. Die von der Dokumentationsstelle noch nicht bearbeiteten, neu im BGBl I verkündeten Vorschriften, können direkt über den Aktualitätendienst aufgerufen werden.
Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur im Bundesgesetzblatt.
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Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) Kinder- und Jugendhilferecht Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe Recht auf Erziehung Subsidiarität Wunsch- und Wahlrecht Beteiligung Schutzauftrag Zuständigkeit Anspruchsüberleitung Landesrechtsvorbehalt Beratung Gemeinsame Wohnform für Eltern und Kinder Nothilfe Schulpflicht Kindertagespflege Kindertagesstätte Rechtsanspruch U3-Ausbau Selbstorganisierte Förderung von Kindern Hilfen zur Erziehung Soziale Gruppenarbeit Erziehungsbeistand Sozialpädagogische Familienhilfe Tagesgruppe Heimerziehung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Eingliederungshilfe Mitwirkung Unterhalt Hilfe für junge Volljährige Inobhutnahme Kinderschutz Vollzeitpflege Betriebserlaubnis Örtliche Prüfung Meldepflicht Tätigkeitsuntersagung Betreute Wohnform Vormundschaftsgericht