Urteil

Keine Kostenübernahme für private Schule im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII bei fehlendem erzieherischen Bedarf

Landschaftsverband Rheinland (LVR)

Strukturebene: Bund

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2008 (Az.: 12 B 1452/08)

 

Die Beschwerdeführerin beanspruchte die Übernahme der Kosten einer privaten Schule und beantragte hierfür vorläufigen Rechtsschutz. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss von 21. August 2008 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 15.10.2008 zurück.

 

Nach dessen Auffassung kann eine rein schulische Maßnahme nicht Gegenstand der Hilfe zur Erziehung sein. Mangelsituationen im schulischen Bereich begründen für sich noch keinen erzieherischen Bedarf, der im Rahmen der §§ 27 ff SGB VIII ausgeglichen werden müsste. Vielmehr muss eine Defizitsituation vorliegen, bei der infolge erzieherischen Handelns bzw. Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes oder Jugendlichen eingetreten ist oder droht.

 

Quelle: Landschaftsverband Rheinland (LVR) Newsletter "Rechtsfragen der Jugendhilfe"

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