Gesundheit

Thüringen regt Bundesratsinitiative zur steuerlichen Entlastung von Schulessen an

Die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit, Heike Taubert (SPD), will eine Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung von Schulessen auf den Weg bringen.

18.03.2010

Bereits in der nächsten Woche wird ein entsprechender Antrag im Thüringer Kabinett behandelt und soll danach in den Bundesrat eingebracht werden. Der Antrag aus dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit ist bereits mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abgestimmt.

Taubert sagte vorab: „Wir wollen erreichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, noch in diesem Jahr (gesetzlich) zu regeln, dass auf Schulessen künftig nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent erhoben wird. Damit wollen wir Eltern unterstützen, die sich für eine ausgewogene Ernährung ihrer Kinder einsetzen. Nach meiner Auffassung gehört dazu auch ein qualitativ hochwertiges Schulessen. Es kann nicht sein, dass am Imbisstand um die Ecke 7 Prozent Umsatzsteuer erhoben werden und in der Schule in vielen Fällen der volle Steuersatz in Höhe von 19 Prozent.“

Für Thüringens Sozialministerin ist diese Ungleichbehandlung das falsche Signal an Familien. „Durch die steuerliche Mehrbelastung erhöht sich der Preis für ein Schulessen um ca. 30-40 Cent. Dies bedeutet insbesondere für einkommensschwächere Eltern und Eltern mit mehreren schulpflichtigen Kindern eine unnötige Mehrausgabe. Diese könnte dazu führen, dass sich Eltern gegen ein regelmäßiges Schulessen ihrer Kinder entscheiden.“ 

Hintergrund ist eine Regelung, nach der verzehrfertig zubereitete Speisen sowohl ermäßigt besteuert als auch nicht ermäßigt besteuert abgegeben werden können. Da bei der Schulspeisung in der Regel von einem Unternehmen noch Dienstleistungen wie Portionierung und Ausgabe der Speisen, Reinigung der Tische, des Geschirrs und des Bestecks erbracht werden, handelt es sich um nicht begünstigte Leistungen. Das führt zu einer Erhebung des vollen Steuersatzes von 19 Prozent. Im Vergleich hierzu muss der Betreiber eines Imbissstandes in der Regel lediglich den ermäßigten Steuersatz zahlen, da in den meisten Fällen neben der Speisenlieferung nur Dienstleistungen erbracht werden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind. 

Herausgeber: Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit - Landesjugendamt

 

Back to Top