Verbesserungen
Psychosoziale Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur psychosozialen Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche in Strafverfahren wird vom Deutschen Kinderhilfswerk als wichtiger Schritt für eine kindgerechte Justiz begrüßt. Gefordert wird unter anderem eine Ausweitung auf alle minderjährigen Zeug*innen sowie niedrigschwellige, kostenfreie Unterstützung.
16.06.2026
Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt anlässlich der heutigen Bundestagsdebatte über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung die geplanten Verbesserungen bei der psychosozialen Prozessbegleitung für Kinder und Jugendliche. Aus Sicht der Kinderrechtsorganisation ist eine solche Begleitung essenziell für die Umsetzung einer kindgerechten Justiz in der Strafgerichtsbarkeit und damit die Verwirklichung kinderrechtlicher Garantien aus der UN-Kinderrechtskonvention. Die Begleitung kann eine wesentliche Unterstützung in einem Strafverfahren für die Betreffenden sein, die Kindern und Jugendlichen eine alters- und entwicklungsentsprechende Beteiligung am Strafverfahren ermöglicht. Deshalb sind die geplante Beiordnung von Amts wegen, also ohne Antragshürden für Kinder und Jugendliche, die Betroffene schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten sind, und die Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer psychosozialen Prozessbegleitung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht bei Vernehmungen, Verhandlungen und sonstigen Untersuchungshandlungen wichtige Schritte.
Gleichzeitig geht der Gesetzentwurf an einigen Stellen nicht weit genug. Das Deutsche Kinderhilfswerk mahnt deshalb weitere Verbesserungen an. So sollte aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen der Katalog der Delikte, bei denen eine psychosoziale Prozessbegleitung von Amts wegen beigeordnet wird, nicht nur erweitert werden, sondern bei allen minderjährigen Zeug*innen eines Strafverfahrens verbindlicher Standard werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die Kinder und Jugendlichen bei der Auswahl der psychosozialen Prozessbegleitung ausreichend beteiligt werden.
„Eine kindgerechte Justiz setzt voraus, dass die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung für minderjährige Betroffene einer Straftat schnell und unbürokratisch erfolgt. Hier braucht es eine Begleitung von der Strafanzeige über das gesamte Ermittlungs- und Hauptverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafprozesses. Dass es jetzt Verbesserungen in Bezug auf die Information der psychosozialen Prozessbegleitungen geben soll, und sie nun, über den Hauptverhandlungstermin und den Ausgang des Verfahrens hinaus, über ermittlungsrichterliche Vernehmungen informiert werden, ist sehr zu begrüßen. Wir freuen uns sehr, dass die Kritik der Zivilgesellschaft an dieser Stelle aufgegriffen wurde. Grundsätzlich gilt: Der Zugang zur Unterstützung muss für alle Kinder und Jugendlichen, die von Strafverfahren betroffen sind, niedrigschwellig und kostenfrei möglich sein“,
betont Anne Lütkes, Präsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.
„Zudem muss sichergestellt werden, dass die Auswahl der beizuordnenden psychosozialen Prozessbegleitung unter Beteiligung der betreffenden Kinder und Jugendlichen und unter Berücksichtigung ihrer Bedarfe erfolgt. Dies gilt insbesondere bei einer Beiordnung von Amts wegen. Darüber hinaus braucht es Instrumente, die eine kindgerechte Beschwerde sowie nötigenfalls einen Wechsel der psychosozialen Prozessbegleitung ermöglichen“,
sagt Anne Lütkes.
Das Deutsche Kinderhilfswerk setzte sich seit vielen Jahren für eine Stärkung der Kinderrechte im Justizsystem ein. Kinder müssen dafür ausreichend über den Ablauf des Verfahrens und ihre Rechte informiert werden. Nur so können sie sich eine Meinung bilden und effektiv am Entscheidungsprozess beteiligt werden. Dazu gehört auch die Aufklärung über Handlungsmöglichkeiten sowie deren Konsequenzen. Das Deutsche Kinderhilfswerk kritisiert grundsätzlich, dass das Wissen zu kindgerechter Justiz kein Gegenstand der juristischen Ausbildung ist. Die Grundsätze der UN-Kinderrechte, die Leitlinien des Europarates für eine kindgerechte Justiz und der Grundsatz der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes gebieten es daher, die Sicherung inhaltlicher Mindeststandards zu UN-Kinderrechten sowie kindgerechte Anhörungs- und Vernehmungsmethoden durch entsprechende notwendige Qualifikationen von Richter*innen sowie Staatsanwält*innen umfassend zu verankern.
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