Kinder- und Jugendschutz

Netzwerkdurchsetzungsgesetz: Länder warnen vor Unverhältnismäßigkeit und schlagen Clearingstelle vor

Der Bundesrat begrüßt die Initiative der Bundesregierung verstärkt gegen Hass und Hetze im Internet vorzugehen. Die Länder warnen aber vor einem sog. Overblocking und schlagen vor, das Beschwerde-Management genau zu konkretisieren. Das NetzDG soll Betreiber sozialer Netzwerke verpflichten, strafrechtlich relevante Inhalte kurzfristig zu löschen oder zu sperren.

02.06.2017

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit dem geplanten Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) verstärkt gegen Hetze und Fake News im Internet vorgehen möchte. Soziale Netzwerke würden zunehmend als rechtsfreier Raum verstanden. Freiwillige Selbstverpflichtungen, konsequenter gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen, zeigten keine ausreichende Wirkung, heißt es in der umfassenden Stellungnahme der Länder vom 2. Juni 2017.

Clearingstelle statt Overblocking

Zugleich betonen sie, dass die geplanten Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen und warnen vor einem so genannten Overblocking. Die drohenden hohen Bußgelder könnten dazu führen, dass soziale Netzwerke Inhalte vorschnell löschten. Der Bundesrat regt deshalb an, über die Einrichtung einer Cleraringstelle nachzudenken. Hier könnten sich Betroffene beschweren, wenn eine Äußerung gelöscht wurde, die gar nicht rechtswidrig war. Darüber hinaus spricht er sich dafür aus, das Beschwerde-Management weiter zu konkretisieren. Da die Betroffenen bei einer Zuwiderhandlung im Zweifel mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen müssen, sollten sie genau wissen, was sie zu tun haben.

Strafrechtliche Bekämpfung von Hasskriminalität erleichtern

Bei den Straftatbeständen, die einen rechtswidrigen Inhalt begründen, halten die Länder eine Erweiterung für möglich. Dabei plädieren sie dafür, die strafrechtliche Verfolgung zu vereinfachen, indem die Zusammenarbeit der sozialen Netzwerke mit den Strafverfolgungsbehörden verbindlich geregelt wird.

Löschungspflichten für soziale Netzwerke

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll Betreiber sozialer Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube verpflichten, offensichtlich strafrechtlich relevante Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Nutzerbeschwerde zu löschen oder zu sperren. Nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte sind innerhalb von 7 Tagen zu löschen.

Effizientes Beschwerdemanagement

Der Gesetzentwurf verlangt von den Betreibern verbindliche Standards für ihr Beschwerde-Management: Sie müssen den Nutzern ein einfaches und ständig verfügbares Verfahren anbieten. Alle Entscheidungen über eine Beschwerde einschließlich der Begründung sind dem jeweiligen Beschwerdeführer mitzuteilen.

Saftige Bußgelder

Außerdem verpflichtet der Entwurf die sozialen Netzwerke, über ihren Umgang mit den Beschwerden zu strafrechtlich relevanten Inhalten zu berichten. Der Bericht soll im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Homepage des jeweiligen Betreibers einsehbar sein. Bei Verstößen gegen die Lösch- oder Berichtspflichten drohen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro, in bestimmten Fällen sogar bis zu 50 Millionen Euro.

Beginn der Beratung im Bundestag

Der Bundestag hat seine Beratungen zum Gesetzentwurf bereits am 19. Mai aufgenommen.

Zu dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren hatte sich aus der <link https: www.jugendhilfeportal.de jugendschutz artikel kampf-gegen-hass-und-hetze-im-netz-netzwerkdurchsetzungsgesetz-wirft-aus-sicht-des-jugendmedienschu external-link-new-window zur kjm-position zum>Sicht des Jugendmedienschutzes die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) geäußert. 

Auch der Deutsche Juristinnenbund (djb) positionierte sich und betonte insbesondere die <link https: www.jugendhilfeportal.de jugendschutz artikel djb-begruesst-gesetzentwurf-zur-verbesserung-der-rechtsdurchsetzung-in-sozialen-netzwerken external-link-new-window zur positionierung des>Gefährdung von Meinungs- und Informationsfreiheit durch Hassrede und Hasskriminalität. 

Quelle: Bundesrat vom 02.06.2017

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