Kinder- und Jugendschutz

Menschenrechtsinstitut fordert Änderungen der Regelungen zur Abschiebungshaft und zur Inhaftierung von Minderjährigen

Das Deutsche Institut für Menschenrechte empfiehlt dem Gesetzgeber anlässlich des bevorstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in deutsches Recht, gesetzliche Regelungen zur Abschiebungshaft zu ändern.

01.04.2011

"Der Gesetzgeber sollte die in Deutschland mögliche Haftdauer von 18 Monaten deutlich senken; zudem sollte er eine Regelung schaffen, welche die Anordnung von Abschiebungshaft gegenüber unbegleiteten Minderjährigen grundsätzlich untersagt", erklärte Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte.

Das Bundeskabinett hat gestern einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Regierung die so genannte Rückführungsrichtlinie der EU vom Dezember 2008 in Deutschland umsetzen will. Hendrik Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut und Autor des heute veröffentlichten Positionspapiers "Abschiebungshaft und Menschenrechte", erklärte: "Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung orientiert sich hinsichtlich der Abschiebungshaft allein an den Vorgaben der europäischen Richtlinie. Einer menschenrechtlichen Bewertung hält er nicht stand. Die nach dem Gesetzesentwurf beibehaltene Höchstdauer der Abschiebungshaft von bis zu 18 Monaten ist mit dem grund- und menschenrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar." Bei der Abschiebungshaft handele es sich schließlich nicht um eine Strafhaft; ihr Zweck sei ausschließlich die Durchführung der Abschiebung. In den meisten EU-Staaten sei die zulässige Haftdauer deutlich geringer.

Cremer betonte, dass Deutschland Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention sei und die Konvention seit Juli 2010 ohne Vorbehalte voll anerkenne. Dies müsse Konsequenzen für den Gesetzgeber haben, da es mit der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar sei, Abschiebungshaft gegenüber unbegleiteten Minderjährigen anzuordnen. Artikel 20 der Kinderrechtskonvention begründe vielmehr ein Recht auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates für Minderjährige ohne elterlichen Schutz 

Quelle: PM Deutsches Institut für Menschenrechte vom 31.03.2011

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