Kinder- und Jugendschutz

Klare Regeln für Ferienjobs: Minister Schneider verweist auf klare Regeln

Sechs Wochen Sommerferien stehen vor der Tür. Doch manche Schülerinnen und Schüler wollen sich in dieser Zeit nicht nur erholen, sondern mit einem Ferienjob ihr Taschengeld aufbessern. Das NRW-Arbeitsministerium klärt über die Regeln zum Jugendarbeitsschutz auf.

08.07.2013

„Etwa 440.000 Schülerinnen und Schüler über 15 Jahren in NRW dürfen vom Gesetz her in den Ferien arbeiten, allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen“, sagte NRW-Arbeitsminister Guntram Schneider am 5. Juli 2013 in Düsseldorf.

„Die Ferien dienen in erster Linie der Erholung, ein Ferienjob darf also die Erholung und damit die Leistungen in der Schule nicht beeinträchtigen“, so der Minister weiter. Deshalb habe das Jugendarbeitsschutzgesetz klare Regeln für Jugendliche ab 15 Jahren vorgesehen. Minister Schneider: „Diese Bestimmungen für Ferienjobs müssen im Interesse der jungen Leute unbedingt eingehalten werden.“

  • Jugendliche ab 15 Jahren dürfen während der Ferienzeit an maximal 20 Tagen im Jahr jobben, pro Woche höchstens an fünf Tagen. Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten; nächtliche Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind tabu. Für Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft sowie Tätigkeiten im Gesundheitsdienst und im Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche im Gesundheitsdienst auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden und Jugendliche über 16 Jahre in der Gastronomie bis 22.00 Uhr.
  • Die Jugendlichen dürfen nur Arbeiten verrichten, die sie körperlich nicht überfordern und die keine gesundheitlichen Gefahren bergen. Fließband- und Akkordarbeiten sind unzulässig. Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen vor der Arbeitsaufnahme zu unterweisen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren hinzuweisen.
  • Jugendliche sind bei Ferienjobs über den Arbeitgeber unfallversichert. Für die Jugendlichen fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen an.
  • Verstöße von Arbeitgebern gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gelten als Ordnungswidrigkeit und können in schweren Fällen auch als Straftat verfolgt werden.

Für Kinder ab 13 Jahren gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz wesentlich strengere Regelungen: Schülerinnen und Schüler ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern lediglich leichte Arbeiten ausführen wie Zeitungen austragen, Babysitten, Nachhilfe geben oder Botengänge erledigen – dies allerdings ganzjährig, jedoch nur bis zu zwei Stunden täglich an bis zu fünf Werktagen in der Woche.

Ansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen:

  • Arnsberg, Telefon 02931-82-0
  • Detmold, Telefon 05231-71-0
  • Düsseldorf, Telefon 0211-475-0
  • Köln, Telefon 0221-147-0
  • Münster, Telefon 0251-411-0

Infos zum Jugendarbeitsschutzgesetz auf <link http: www.arbeitsschutz.nrw.de>www.arbeitsschutz.nrw.de.

Quelle: Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 05.07.2013

Redaktion: Kerstin Boller

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