Kinder- und Jugendschutz

Jugendschutz im Internet: KJM bewertet E-Postbrief als „übergreifendes“ Konzept positiv

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat mit dem „E-Postbrief“ der Deutschen Post AG ein weiteres so genanntes „übergreifendes“ Jugendschutz-Konzept zur Altersprüfung positiv bewertet. Diese Konzepte sehen je nach Jugendschutzproblematik abgestufte technische Schutzmaßnahmen vor.

14.10.2011

Der E-Postbrief ist nicht nur als ein technisches Mittel für entwicklungsbeeinträchtigende Telemedien-Inhalte – etwa der Altersstufen „ab 16“ und „ab 18“ – einsetzbar. Er ist beispielsweise auch bei bestimmten indizierten und offensichtlich schwer jugendgefährdenden Angeboten zur Sicherstellung einer so genannten „geschlossenen Benutzergruppe“ für Erwachsene und damit als „übergreifendes“ Konzept geeignet. Je nach Jugendschutzproblematik sieht der E-Postbrief abgestufte technische Schutzmechanismen vor.

Das Konzept der Deutschen Post AG beinhaltet im Rahmen der Registrierung für den „E-Postbrief“ über das Post-Ident-Verfahren eine gesicherte Identifikation mit Altersprüfung im persönlichen Kontakt unter Vorlage von amtlichen Ausweisdaten. Anbieter eines alterszugangsbeschränkten Telemedienbereichs können vor dem jeweiligen Zutritt auf elektronischem Wege mittels E-Postbrief individuelle Freischalt- oder Zugangsberechtigungen an den E-Postbrief-Accountinhaber übermitteln. Dieser ist als Empfänger anhand seiner standardisierten Adressierung zugleich als natürliche und volljährige Person erkennbar.

Setzt der Anbieter den E-Postbrief als technisches Mittel für den Zugang zu entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ein, kann der Kunde den E-Postbrief mit seinen individuellen Zugangsdaten abrufen: Er loggt sich mit seiner E-Postbrief-Adresse und seinem persönlichen Passwort in seinen E-Postbrief-Account ein.

Möchte der Anbieter den E-Postbrief als Altersverifikationssystem (AVS) für den Zugang zu Telemedien-Inhalten nutzen, die nach den gesetzlichen Vorgaben ein noch höheres Niveau für den Altersnachweis und die Volljährigkeit des Nutzers erfordern (Sicherstellen einer geschlossenen Benutzergruppe im Sinne des JMStV), sieht das Konzept der Deutschen Post AG erhöhte Sicherheitsmaßnahmen vor: In dem Fall ist zum Öffnen des E-Postbriefs mit den individualisierten Zugangsdaten zusätzlich die Eingabe einer individuellen Transaktionsnummer (TAN) erforderlich. Sie wird dem volljährigen Kunden auf seine – bei der Anmeldung zum E-Postbrief registrierte – persönliche Mobiltelefonnummer gesendet.

Um Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu geben, bietet die KJM interessierten Anbietern und Unternehmen an, ihre Konzepte zur Identifizierung und Authentifizierung daraufhin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die KJM bewertet auch Teillösungen (Module). Diese ermöglichen den Anbietern eine leichtere Umsetzung in der Praxis: So besteht für Anbieter die Möglichkeit, positiv bewertete Module im Baukastenprinzip zu Gesamtlösungen geschlossener Benutzergruppen oder technischer Mittel zu kombinieren, die dann den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) entsprechen. Module können beispielsweise Verfahren nur für die Identifizierung bzw. die Authentifizierung oder andere wesentliche Bestandteile eines Altersverifikationssystems sein.

Die KJM kam nach Prüfung des übergreifenden Konzepts des E-Postbriefs der Deutschen Post AG zu dem Ergebnis, dass es bei entsprechender Umsetzung die gesetzlichen Anforderungen des JMStV erfüllt. Damit gibt es nun fünf übergreifende Jugendschutzkonzepte mit AVS als Teilelementen. Dazu kommen derzeit 25 positiv bewertete Konzepte für Altersverifikationssysteme und acht Konzepte für technische Mittel. Zudem bewertete die KJM erst jüngst zwei technische Konzepte für Jugendschutzprogramme positiv.

Quelle: Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)

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