Gesundheit
Jugendhilfe und Psychiatrie: Von der Schnittstelle zur Nahtstelle

170 Fachleute tauschten sich bei einer LVR-Fachtagung zur Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rheinland aus. Im Fokus stand die Frage nach Rahmenbedingungen, damit die beiden Systeme gut kooperieren können.
02.12.2015
Fachkräfte sind in ihrer Arbeit oft mit vielschichtigen Problemlagen von Kindern und Jugendlichen konfrontiert, die sie in ihren Systemen an die eigenen Grenzen stoßen lassen. Als Beispiel stellte LVR-Jugenddezernent Lorenz Bahr den Fall eines Jugendlichen mit einer Autismus-Spektrum-Störung vor, der auf die Anwesenheit von Frauen aggressiv reagiert. Der junge Mann wechselte hin und her zwischen psychiatrischen Einrichtungen und der Jugendhilfe. Schließlich wurde ein Platz in einer Jugendhilfeeinrichtung mit der nötigen 1:1-Betreuung rund um die Uhr gefunden. "Der ständige Wechsel zwischen Psychiatrie und Jugendhilfe ist nicht entwicklungsfördernd und sollte wenn möglich vermieden werden. Leider fehlen oft die rechtlichen Rahmenbedingungen, damit die beiden Systeme gut zusammenarbeiten können", so Bahr.
LVR-Gesundheitsdezernentin Martina Wenzel-Jankowski: "Aus Sicht der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist es essentiell, dass die jungen Patientinnen und Patienten, die wir behandeln, ein funktionierendes soziales System im Rücken haben. Zumindest sollte jemand da sein, der sich um die Herstellung oder Wiederherstellung eines solchen Systems kümmert und das sind dann in der Regel die Jugendämter oder in der Folge die Einrichtungen der Jugendhilfe. Aus diesem Grund muss aus der Schnittstelle zwischen Psychiatrie und Jugendhilfe eine Nahtstelle werden."
Ein Ergebnis der Tagung beim LVR: Auf der institutionellen Ebene wollen die beiden veranstaltenden LVR-Dezernate Jugend sowie Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen darauf hinwirken, dass verlässliche und dauerhafte Kooperationsstrukturen geschaffen werden – auf der Seite der Jugendämter und in den Kliniken.
Quelle: Landschaftsverband Rheinland (LVR) vom 01.12.2015.
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