Sozialpolitik

Falken sehen sich durch Bundesverfassungsgericht bestätigt

Die Bundesregierung muss die Bemessung der Regelleistungen im Rahmen der sogenannten Hartz-IV-Gesetze korrigieren. So die Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Der Kinder- und Jugendverband SJD - Die Falken begrüßt dieses Urteil:

10.02.2010

„Wir fordern schon lange, dass die speziellen Bedürfnisse und Wünsche von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden müssen!“ erläutert der Bundesvorsitzende Sven Frye die Position des Verbandes. „Junge Menschen wollen an Freizeitaktivitäten teilnehmen, suchen den Austausch mit Gleichaltrigen, interessieren sich für Musik und Kultur, wollen mobil sein und haben ein Recht auf gebührenfreien Zugang zu Bildungsangeboten. Kinder und Jugendliche sind selbständige Persönlichkeiten mit besonderem Entwicklungsbedarf. Wir müssen die jungen Menschen als Subjekt ernst nehmen und in ihren Bedürfnissen respektieren.“ so Frye weiter.

Die politischen EntscheidungsträgerInnen dürfen nun nicht den Fehler machen, einfach nur neue Regelsätze in das alte Gehäuse einzubauen. PolitikerInnen sollten sich stattdessen in den Dialog mit den jungen Menschen begeben, um zu verstehen, was deren Bedürfnisse sind. Nur so kann eine sinnvolle Grundlage für die Berechnung erstellt werden. Durch die prozentuale Kürzung des Regelsatzes der Erwachsenen ist ein Regelsatz für die „Kurzen“ jedenfalls nicht zu errechnen. „Das System Hartz ist ein Fehler!“ bringt Frye seine Kritik auf den Punkt. „Wir brauchen eine armutsfeste Grundsicherung für Kinder und Jugendliche, die neben der bestmöglichen Entwicklung auch gesellschaftliche Teilhabe garantiert.“

Genau diese Inhalte sind in der vor mehr als 20 Jahren von den Vereinigten Nationen beschlossenen Kinderrechtskonvention verankert. Deshalb empfiehlt die SJD - Die Falken der Politik, endlich die ernsthafte Umsetzung der Kinderrechte anzugehen. Beginnend mit der Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz, in Artikel 2, dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

 

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