Familienpolitik

Deutscher Familienverband rät Familien: Kindergeld für volljährige Kinder: Einkommen prüfen!

Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs erinnert der Deutsche Familienverband (DFV) daran, dass für 2011 noch eine strikte Grenze für das eigene Einkommen von volljährigen Kindern gilt, die sich noch in der Ausbildung befinden. Übersteigen die Einkünfte und Bezüge im Jahr 2011 insgesamt den Grenzbetrag von 8.004 Euro, muss das Kindergeld zurück gezahlt werden oder der Kinderfreibetrag wird nicht gewährt.

07.12.2011

"Wir raten allen Familien mit volljährigen Kindern in Ausbildung oder Studium, die Einkünfte und Bezüge ihrer Kinder vor Jahresende genau zu prüfen und alle Aufwendungen zu belegen, mit denen eventuelles eigenes Einkommen der Kinder gemindert wird. Wenn das Einkommen des Kindes die Grenze von 8.004 Euro im Jahr auch nur um einen Euro überschreitet, fallen Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag fallbeilartig weg. Da kann das Sammeln von Belegen bares Geld wert sein!" so DFV-Bundesgeschäftsführer Siegfried Stresing. Wenn der Verlust des Kindergeldes wegen zu hohen Einkommens des Kindes droht, sollte ein Experte, wie zum Beispiel ein Steuerberater, hinzu gezogen werden, rät Stresing.

Denn auch wenn das Bruttoeinkommen der Kinder den Grenzbetrag überschreitet, ist noch nicht alles verloren. Die für das Kindergeld zuständige Verwaltung zieht vom Bruttoentgelt Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie eine Werbungskostenpauschale ab. Abzugsfähig sind z.B. Fahrtkosten zum Ausbildungsplatz, die sogenannte Entfernungspauschale. Aber auch Lernmittel, der überwiegend beruflich genutzte Computer, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften sowie beruflich veranlasste Kontoführungsgebühren mindern das Einkommen. Es kann sich also lohnen, ohnehin notwendige Anschaffungen wie Büromaterial oder Fachliteratur noch in diesem Jahr zu tätigen.

Laut einer am 30. November 2011 veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen auch die Studien- und Semestergebühren als ausbildungsbedingter Mehrbedarf anerkannt werden. Das gilt auch, wenn es dafür ein privat nutzbares Semesterticket gibt und die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte oder Universität bereits mit der Entfernungspauschale berücksichtigt wurden. Auch diese Kosten können also von den Einkünften des Kindes abgezogen werden (Aktenzeichen III R 38/08).

Ab dem 1.1.2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung.

Quelle: Deutscher Familienverband e.V.

Back to Top