Kinder- und Jugendschutz

Bayern: Werbung für Prostitution und Sexspielzeug im Rundfunk

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat beschlossen, dass Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden darf.

07.08.2014

Auf Grund der Programmverantwortung der Landeszentrale für private Rundfunk­angebote in Bayern nach Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung (BV) soll Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich nur zwischen 23:00 und 06:00 Uhr ausgestrahlt werden. Nach Artikel 111 a Abs. 2 Satz 1 BV wird Rundfunk in Bayern in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betrieben.
 
Seit einiger Zeit werden vermehrt sexualisierte Inhalte in privaten bayerischen Hörfunk- und Fernsehprogrammen beobachtet. Dies gilt sowohl für lokale und regionale als auch für bundesweite Programme. Die Inhalte umfassen u.a. Werbung für Bordelle und sexuelle Hilfsmittel und werden zunehmend im Tagesprogramm ausgestrahlt. Zu entspre­chenden Inhalten hat die BLM in letzter Zeit vermehrt Beschwerden von Hörern und Zuschauern erhalten.
 
Da sich eine Reihe dieser Inhalte in einer rechtlichen Grauzone bewegen, ist es aus Sicht des Medienrats von entscheidender Bedeutung, dass eine klare und transparente Linie bei der Beurteilung solcher Angebote gegenüber den Anbietern vertreten wird. Dabei ist auch der Imageschaden für die Sender zu berücksichtigen, der durch die vermehrte Ausstrahlung von Werbung für Bordelle und Sexspielzeug entstehen kann.

Quelle: Bayerische Landeszentrale für neue Medien vom 24.07.2014

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